Hannover, 13. November 2025. Die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) hat auf Beschluss der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) im Programm der RTL Television GmbH einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unterscheidbarkeit von Werbung und Programm beanstandet.
Am 30. Januar 2025 wurde in einer Werbeunterbrechung der Sendung „Ich bin ein Star – Holt mich hier raus“ ein Werbespot ausgestrahlt, welcher aufgrund seiner an den Sendungsinhalt angelehnten Gestaltung sowie wegen einer unzureichenden Kennzeichnung nicht hinreichend von dem redaktionellen Programm unterscheidbar war. Damit wurde gegen § 8 Abs. 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrages (MStV) verstoßen. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 MStV muss Werbung als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. Redaktionelle und werbliche Inhalte müssen klar voneinander unterscheidbar sein, damit das Publikum Werbung erkennen kann und vor Täuschung oder unbemerkter Beeinflussung geschützt wird.
Die Veranstalterin hat nun die Möglichkeit, innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht Hannover Klage zu erheben.
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