Hannover, 6. Mai 2025. Die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) hat zwei Werbeverstöße beanstandet: einen Fall von irreführender Werbung im Programm von CHANNEL21 auf Beschluss der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) und einen Fall von Schleichwerbung bei radio ffn.
Die CHANNEL21 GmbH hatte in ihrer Sendung „Urbrunnen“ am 20. Oktober 2024 für zwei Geräte zum Schutz vor „Elektrosmog“ geworben. In der Sendung wurde der Eindruck vermittelt, dass eine Belastung mit „Elektrosmog“ schwerwiegende Erkrankungen auslöst, denen Verbraucher*innen durch die Verwendung der beworbenen Produkte vorbeugen könnten. Da dies nach aktuellem wissenschaftlichen Konsens nicht belegt ist, werden Verbraucher*innen durch diese Informationen potentiell in die Irre geführt. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 12 des Medienstaatsvertrags (MStV) darf Werbung nicht irreführen oder den Interessen der Verbraucher*innen schaden.
Am 26. Februar 2025 wurde bei radio ffn das Gewinnspiel „Wir verdoppeln dein Gehalt“ ausgestrahlt. In einem in diesem Zusammenhang gesendeten Gespräch mit der Mitarbeiterin einer Molkerei wurde auf Aufforderung der Moderatoren für Produkte der Molkerei geworben. Die NLM beanstandet, dass in dem Beitrag der redaktionelle Inhalt nicht eindeutig von werblichen Aussagen getrennt wurde. Es handelt sich um Schleichwerbung, die nach § 8 Abs. 7 Satz 1 MStV unzulässig ist.
Die Veranstalterinnen haben nun jeweils die Möglichkeit, innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht Hannover Klage zu erheben.
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