Ausschreibung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt vom 3. Juli 2024:
Zur Veranstaltung von Bürgerrundfunk als Hörfunk im Verbreitungsgebiet Hannover schreibt die NLM die Frequenz 106,5 MHz für einen maximalen Zuweisungszeitraum von zehn Jahren ab dem 01.01.2025 aus.
Es handelt sich dabei um eine UKW–Übertragungskapazität, die für eine möglichst flächendeckende Versorgung des Gebiets, das durch das folgende Polygon im Koordinatensystem WGS 84 beschrieben wird, bestimmt ist:
Hannover
(A) 10E03‘50“/52N26‘27“,
(B) 09E54‘35“/52N33‘01“,
(C) 09E32‘54“/52N23‘14“,
(D) 09E50‘17“/52N13‘15“.
Gegenüber der NLM besteht kein Anspruch auf Bereitstellung einer Frequenz, die das Verbreitungsgebiet lückenlos und technisch einwandfrei versorgt. Die NLM behält sich vor, aus Gründen der Frequenzökonomie einen Frequenzwechsel während einer laufenden Zulassung anzuordnen.
Auf die Regelungen für den Bürgerrundfunk im Vierten Abschnitt des NMedienG wird hingewiesen.
Die Zuweisung der UKW-Übertragungskapazität zur Verbreitung des Hörfunkprogramms setzt eine Zulassung des Antragstellers als Hörfunkveranstalter für Bürgerrundfunk für das oben definierte Versorgungsgebiet voraus (§ 8 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 25 NMedienG). Der Zulassungsantrag ist mit dem Antrag auf Zuweisung der Übertragungskapazität zu verbinden.
Die Zuweisung kann gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 NMedienG und die Zulassung gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 NMedienG für eine Laufzeit von maximal zehn Jahren beantragt werden.
Der Veranstalter muss gemäß § 26 Abs. 3 NMedienG und dem Beschluss der Versammlung der NLM vom 25.04.2024 sicherstellen, dass wöchentlich mindestens 60 Stunden und täglich mindestens sechs Stunden gesendet wird. Dabei müssen die vom Veranstalter verantwortete lokale und regionale Berichterstattung und die zugangsoffenen Programmanteile jeweils mindestens 30 Prozent der wöchentlichen Mindestsendezeit betragen.
Bei mehreren Antragstellern richtet sich das Verfahren nach den Grundsätzen des § 9 NMedienG.
Auf Anfrage versendet die NLM Informationsmaterial zu den Antragsformalitäten. Die Richtlinie der NLM über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Bürgerrundfunk (FöRi-Bürgerrundfunk) kann ebenfalls von der NLM angefordert werden.
Interessenten werden hiermit aufgefordert, schriftlich einen Zuweisungs- und Zulassungsantrag in sechsfacher Ausfertigung bei der
Niedersächsischen Landesmedienanstalt,
Seelhorststraße 18,
30175 Hannover,
zu stellen. Darüber hinaus sind die Antragsunterlagen auch elektronisch im PDF-Format an die E-Mail-Adresse info(at)nlm.de zu senden. Die elektronische Übersendung ist nicht fristwahrend. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 NMedienG wird eine Ausschlussfrist für die Stellung der Zuweisungsanträge bis
Dienstag, den 03.09.2024, 12:00 Uhr,
bestimmt.
Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können nicht berücksichtigt werden und nehmen nicht am Verfahren teil.
Auskünfte insbesondere zum Umfang der Antragsunterlagen und zum Ablauf des Zuweisungsverfahrens erteilt Herr Dr. Buchholz, Bereichsleiter Bürgerrundfunk und Medienkompetenz der NLM (Tel.: 0511 28477-51). Die Texte des NMedienG und weiterer Rechtsgrundlagen können unter www.nlm.de eingesehen werden.