Zulassung
Wer in Niedersachsen Hörfunk oder Fernsehen veranstalten will, muss durch die NLM zugelassen sein. Für bundesweite Angebote (insbesondere Fernsehen) trifft seit dem 01.09.2008 die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) die abschließende Entscheidung über die Zulassung.
In der Regel startet die NLM ein Lizenzierungsverfahren im Bereich Hörfunk (für landesweite, regionale oder lokale Angebote) mit der Veröffentlichung der Ausschreibung für eine bestimmte Frequenz und Programmform im Niedersächsischen Ministerialblatt. Der am besten geeignete Bewerber erhält die Zulassung und die Zuweisung der Frequenz, wobei die Zulassung für einen bestimmten räumlichen Bereich gilt. Ändert sich einer der Voraussetzungen grundlegend, bedarf es grundsätzlich einer neuen Lizenzvergabe.
Im Bereich Fernsehen ist für Zulassungen keine Ausschreibung erforderlich. Hier können Anträge beispielsweise auf Zulassung eines neuen bundesweiten Fernsehprogramms jederzeit an die NLM gerichtet werden. Die Anträge werden dann zur Entscheidung an die Kommmission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) weitergeleitet. Die NLM setzt anschließend den Beschluss der ZAK um und erteilt ggf. den Zulassungsbescheid.
Im Niedersächsischen Mediengesetz (NMedienG) ist geregelt, wie man als Veranstalter in den Besitz einer Zulassung gelangen kann. § 8 NMedienG nennt die einzureichenden Unterlagen. Ob ein Bewerber geeignet ist oder wer von mehreren Bewerbern den Zuschlag erhält, entscheidet bei Angeboten, die nicht bundesweit verbreitet werden sollen, die Versammlung der NLM; bei Angeboten mit bundesweiter Verbreitung die ZAK.
Diese Beurteilung und Entscheidung geschieht nach gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien. Die Kriterien für eine rundfunkrechtliche Zulassung werden unterteilt in persönliche und sachliche Voraussetzungen: Zu den persönlichen Voraussetzungen gehört u.a., dass der Veranstalter als juristische Person des Privatrechts (z.B. eine GmbH) keine politische Partei ist oder von einer solchen abhängig ist oder als Privatperson nicht als Volksvertreter in einen Landtag oder in den Bundestag gewählt wurde. Sachliche Anforderungen an einen Bewerber sind u.a., dass er wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage ist, ein Programm zu veranstalten, das den Antragsunterlagen entspricht und dass man von ihm erwarten kann, dass das Programm unter Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen produziert wird.
Für bestimmte Formen von Programmen, z.B. Krankenhausfunk und Veranstaltungsfunk, gelten andere, vereinfachte Formen der Zulassung. Bestimmte Programme, wie z.B. Eigenwerbekanäle oder Hörfunkprogramme, die nur im Internet verbreitet werden, benötigen keine Zulassung als Rundfunkprogramm. Allerdings müssen Internet-Hörfunkprogramme, bei denen mehr als 500 Personen zeitgleich das Angebot verfolgen können, durch eine Anzeige bei der NLM gemeldet werden. Ein entsprechendes Forumlar kann hier abgerufen werden.



