Unzulässige Inhalte
Als unzulässig eingestufte Inhalt dürfen nicht über die Medien angeboten werden.
Nach § 4 Abs.1 JMStV zählen hierzu Inhalte, die hinsichtlich ihrer Strafwürdigkeit, Menschenverachtung und Jugendgefährdung besonders schwerwiegend sind:
z.B. schwere Pornografie (Gewaltpornografie, Kinderpornografie, Sodomie) Gewaltverherrlichung, Aufstachelung zum Rassenhass, Verwendung verfassungsfeindlicher Kennzeichen und Propaganda, Menschenwürdeverletzung, Anleitung zu Straftaten, Darstellung von Kindern in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung.


