Jugendgefährdende Inhalte

Jugendgefährdende Inhalte dürfen nur in geschlossenen Benutzergruppen angeboten werden, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind.

 

Nach § 4 Abs. 2 JMStV zählen hierzu Inhalte, die angesichts ihres unsittlichen verrohend wirkenden oder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizenden Charakters oder in anderer Weise geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und deren Erziehung zu beschädigen:

 

z.B. „einfache“ Pornografie, harte fiktionale Gewaltdarstellungen (Horror- und Splatter-Filme) Verherrlichung der Selbsttötung, Anpreisung des Drogenkonsums und Darstellung sexueller Erniedrigungen (Sado-Maso-Inhalte).

 

Derartige Angebote dürfen nur verbreitet werden, wenn der Anbieter durch technische Maßnahmen sicherstellt, dass nur Erwachsene, nicht aber Kinder und Jugendliche, darauf Zugriff haben (Geschlossene Benutzergruppe). Eingesetzt werden dafür sog. Altersverifikationssysteme (AVS). Dabei muss der Nutzer persönlich nachweisen, dass er 18 Jahre alt ist.