Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte
Im Falle von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten hat der Anbieter durch geeignete Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufe sie üblicherweise nicht wahrnehmen.
Nach § 5 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) zählen hierzu Inhalte, die nach den herrschenden gesellschaftlichen Wertmaßstäben geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und deren Erziehung zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten negativ zu beeinflussen. Dies sind z.B. Angebote, die für bestimmte Altersgruppen übermäßig Angst erzeugend, psychisch destabilisierend oder sozial-ethisch desorientierend wirken können.
Wenn ein Angebot als entwicklungsbeeinträchtigend klassifiziert wird, muss der Anbieter sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufen in der Regel keinen Zugang zu diesen Inhalten haben.
Bei Rundfunkprogrammen wird der Zugang über die Sendezeit geregelt. Die Altersfreigaben für Spielfilme im Kino werden von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) festgelegt. Sie bilden die Grundlagen für die Festlegung der Sendezeit von Spielfilmen im Fernsehen.
Sendezeitgrenzen für Spielfilme:
Kino (FSK) ab 12 Jahren = im Fernsehen erst ab 20.00 Uhr (Empfehlung)
Kino (FSK) ab 16 Jahren = im Fernsehen erst ab 22.00 Uhr (feste Grenze)
Kino (FSK) ab 18 Jahren = im Fernsehen erst ab 23.00 Uhr (feste Grenze)
Im digitalen Fernsehen können Sendungen durch eine Jugendschutz-Vorsperre (PIN- Code) auch außerhalb dieser Sendezeitbeschränkungen ausgestrahlt werden.
Im Bereich Telemedien (Internet) müssen die Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass Minderjährige die Angebote nicht nutzen können. Hier kommen zum Beispiel Filtersysteme in Frage, die die Nutzung der Inhalte durch Kinder und Jugendliche unmöglich machen oder zumindest wesentlich erschweren.
Für die Anerkennung von geeigneten Filterverfahren ist die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zuständig.


